Deckvertrag – Synatra 2026
VERKAUFSVERTRAG ÜBER HENGSTSAMEN
Dieser Verkaufsvertrag über Hengstsamen wird am ________________ (Datum des Inkrafttretens) geschlossen zwischen:
AL SHAQAB, Mitglied der Qatar Foundation, P.O. Box 90055, Doha–Katar (nachfolgend „HENGSTEIGENTÜMER“ genannt), vertreten durch Herrn Khalifa Al Attiya, CEO von AL SHAQAB,
UND
Name: _______________________________________________
Gestütsname: _________________________________________
Adresse: _____________________________________________
Telefonnummer(n): ____________________________________
E-Mail: ______________________________________________
nachfolgend „STUTENEIGENTÜMER“ genannt.
HENGSTEIGENTÜMER und STUTENEIGENTÜMER werden nachfolgend gemeinsam als die „Parteien“ oder einzeln als „Partei“ bezeichnet.
Präambel
IN ANBETRACHT DESSEN, dass der HENGSTEIGENTÜMER die Eigentumsrechte an dem nachfolgend bezeichneten Hengst besitzt und Eigentümer des Samens des nachfolgend bezeichneten Hengstes ist:
Name des Hengstes (gemäß Registrierungsunterlagen): Synatra
Registrierungs-Nr.: 840012000688073
Geburtsdatum des Hengstes: 14.03.2023
Name des Eigentümers (gemäß Registrierungsunterlagen): AL Shaqab Stud
nachfolgend „HENGST“ genannt.
IN ANBETRACHT DESSEN, dass der STUTENEIGENTÜMER die Eigentumsrechte an der nachfolgend bezeichneten Stute besitzt:
Name der Stute (gemäß Registrierungsunterlagen): ______________________________
Registrierungs-Nr.: __________________
Geburtsdatum der Stute: __________________
Name des Eigentümers (gemäß Registrierungsunterlagen): _______________________
nachfolgend „STUTE“ genannt.
IN ANBETRACHT DESSEN, dass der STUTENEIGENTÜMER bereit ist, Samen des HENGSTES vom HENGSTEIGENTÜMER zu erwerben.
Für die vorstehend beschriebenen Übertragungen gelten die folgenden Bedingungen:
1. Gesamte Vereinbarung
Die vorstehende Präambel sowie alle beigefügten Anlagen (falls vorhanden) sind wesentliche Bestandteile dieses Verkaufsvertrags über die Bedeckung.
2. Gebühren
2.1 Die Deckgebühr für den Samen des HENGSTES beträgt Zuschlag in der Aachen Auktion für 1 Bedeckung EURO
Diese Deckgebühr gewährt dem STUTENEIGENTÜMER bis zu zwei (02) Besamungsdosen Samen (mit insgesamt 16 Pailletten, jede Paillette mit 0,5 ml), ohne Anspruch auf weitere Besamungsdosen im Falle einer Nichtträchtigkeit.
2.2 Die gesamte Deckgebühr für den HENGST ist bei Unterzeichnung dieses Vertrags zu zahlen.
2.3 Im Falle einer Nichtträchtigkeit können bis zu vier (04) zusätzliche Besamungsdosen erworben werden. Jede Dosis (8 Pailletten, jede Paillette mit 0,5 ml) kostet zusätzlich USD/EURO 250,00 pro einzelne zusätzliche Besamungsdosis.
2.4 Alle vom STUTENEIGENTÜMER gezahlten Beträge sind nicht erstattungsfähig, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags über Bedeckung oder Verfügbarkeit von Samen.
2.5 Zusätzlich fallen für den STUTENEIGENTÜMER die folgenden Gebühren an, die vor dem Versand des Samens zu zahlen sind:
2.6.1 Eine erstattungsfähige Kaution für den Versandcontainer. Diese Gebühr kann je nach Samenlager-/Versandeinrichtung variieren. Der HENGSTEIGENTÜMER stellt dem STUTENEIGENTÜMER die Kontaktdaten der Lager-/Versandeinrichtung zur Verfügung. Der STUTENEIGENTÜMER ist jedoch dafür verantwortlich, die Samenlager-/Versandeinrichtung zu kontaktieren, die Leistungen anzufordern und die entsprechenden Gebühren zu bezahlen.
2.6.2 Diese Gebühren können je nach Samenlager-/Versandeinrichtung variieren.
2.6.3 Internationale Bearbeitungs-/Verwaltungsgebühren. Diese Gebühr ist ebenfalls an die Samenlager-/Versandeinrichtung zu zahlen und kann variieren. Sie umfasst die Abwicklung der Dokumente mit der USDA und anderen Behörden sowie die Erstellung des Gesundheitszeugnisses.
3. Besamungsdosis
Der HENGSTEIGENTÜMER hat das Recht, die Anzahl der Pailletten pro Besamungsdosis abhängig von der Motilität nach dem Auftauen festzulegen. Diese kann höher oder niedriger als der Standardwert sein, der üblicherweise mit 8 Pailletten „zu jeweils 0,5 ml“ pro Besamungsdosis berechnet wird, mit mindestens 600 Millionen Samenzellen und einer Motilität nach dem Auftauen von 30 % oder mehr.
4. Lebendfohlengarantie
Als „Lebendfohlen“ gilt ein einzelnes lebend geborenes Fohlen, das für einen Zeitraum von mindestens vierundzwanzig (24) Stunden nach der Geburt ohne Hilfe steht und säugt.
Vorausgesetzt, dass die empfangende Partei gegen keine Bestimmung dieses Vertrags verstoßen hat, gewährt der HENGSTEIGENTÜMER dem STUTENEIGENTÜMER ein begrenztes Recht auf erneute Bedeckung innerhalb der Decksaison der ersten Nutzung pro Stute oder, soweit anwendbar, in der darauffolgenden Decksaison.
5. Decksaison
„Decksaison“ bezeichnet einen Zeitraum von acht Kalendermonaten ab der ersten Nutzung.
6. Beschränkungen und Einschränkungen
6.1 Die Unterzeichnung dieses Vertrags berechtigt den STUTENEIGENTÜMER zur Besamung einer Stute pro Vertrag.
Die Besamung von mehr als einer Stute stellt einen Verstoß gegen die Bedingungen dieses Vertrags dar und kann möglicherweise dazu führen, dass der Stuteneigentümer Nachkommen nicht registrieren lassen kann.
Sobald eine erfolgreiche Trächtigkeit eingetreten ist, darf kein weiterer ungenutzter/überschüssiger Samen zur Besamung zusätzlicher Stuten verwendet werden. Jede zusätzliche Verwendung stellt einen Verstoß gegen diesen Vertrag dar.
Der STUTENEIGENTÜMER muss vor der Verwendung von ungenutztem/überschüssigem Samen eine weitere schriftliche Genehmigung einholen, die durch einen neuen und vollständig unterzeichneten Vertrag nachgewiesen wird, wobei sämtliche zusätzlichen Gebühren im Voraus bezahlt werden müssen.
Der HENGSTEIGENTÜMER übernimmt keine Garantie dafür, dass über diesen Vertrag hinaus weitere Bedeckungen verfügbar sein werden.
Eine erfolgreiche Trächtigkeit wird als eine durch einen Tierarzt bestätigte 60-tägige Trächtigkeit definiert. Der STUTENEIGENTÜMER hat dem HENGSTEIGENTÜMER auf Verlangen die tierärztliche Bescheinigung über die 60-tägige Trächtigkeit vorzulegen.
6.2 Die Menge an ungenutzten überschüssigen Samenpailletten, sofern solche nach der Bedeckung verbleiben, bleibt Eigentum des HENGSTEIGENTÜMERS.
Der STUTENEIGENTÜMER verpflichtet sich, den HENGSTEIGENTÜMER am Ende der Decksaison gemäß den Bedingungen dieses Vertrags über solche ungenutzten überschüssigen Samenpailletten zu informieren.
Wenn ein lebendes Fohlen erzielt wurde, hat der STUTENEIGENTÜMER diesen ungenutzten Samen des HENGSTES auf Kosten des HENGSTEIGENTÜMERS an einen vom HENGSTEIGENTÜMER bestimmten Ort zu versenden.
6.3 Zusätzlich zu den nachfolgend aufgeführten weiteren Bedingungen ist das begrenzte Recht auf erneute Bedeckung gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich davon abhängig, dass die STUTE im fünften, siebten und neunten Monat der Trächtigkeit gegen Rhinopneumonitis geimpft wird.
(Diese Klausel findet keine Anwendung, wenn eine tierärztlich bestätigte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass das Rhinopneumonitis-Virus in dem Land, in dem die Zuchtmaßnahmen stattfinden, nicht vorkommt.)
6.4 Das begrenzte Recht auf erneute Bedeckung gemäß dieser Bestimmung wird unwirksam und der HENGSTEIGENTÜMER hat gegenüber dem STUTENEIGENTÜMER keine weiteren Verpflichtungen aus diesem Artikel, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
6.4.1 Der STUTENEIGENTÜMER legt die Impfbescheinigung gegen Rhinopneumonitis nicht vor.
(Diese Klausel findet keine Anwendung, wenn eine tierärztlich bestätigte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass das Rhinopneumonitis-Virus in dem Land, in dem die Zuchtmaßnahmen stattfinden, nicht vorkommt.)
6.4.2 Jede Deckleistung beinhaltet eine begrenzte Lebendfohlengarantie. Die Einschränkung besteht darin, dass der STUTENEIGENTÜMER die Deckleistung in der darauffolgenden Decksaison erneut in Anspruch nehmen darf, wenn die STUTE während der Trächtigkeit stirbt, das Fohlen vorzeitig abortiert oder das Fohlen innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt stirbt.
In jedem Fall muss der STUTENEIGENTÜMER innerhalb von 7 Tagen nach dem Abort oder Tod ein tierärztlich bestätigtes Dokument vorlegen.
Nach einer zusätzlichen Bedeckung gemäß dieser Bestimmung besteht unter keinen Umständen ein weiteres Recht auf erneute Bedeckung mit dem HENGST, ein Anspruch auf Rückerstattung oder eine weitere Verpflichtung des HENGSTEIGENTÜMERS gegenüber dem STUTENEIGENTÜMER.
6.4.3 Die STUTE wird vor der erneuten Bedeckung ohne schriftliche Zustimmung des HENGSTEIGENTÜMERS von einem anderen Hengst gedeckt.
6.4.4 Die STUTE wird ohne schriftliche Zustimmung des HENGSTEIGENTÜMERS durch eine andere Stute ersetzt.
6.4.5 Die tragende STUTE oder der aus diesem Vertrag resultierende übertragene Embryo wird vom STUTENEIGENTÜMER verkauft, verschenkt oder gespendet.
6.5 Der STUTENEIGENTÜMER darf die Ansprüche aus diesem Vertrag gemäß den Bedingungen dieses Vertrags nicht auf Dritte übertragen.
7. Bedeckung
Der HENGSTEIGENTÜMER behält sich das Recht vor, bei einer STUTE, die innerhalb von drei Rossezyklen nicht tragend geworden ist, eine bakteriologische Untersuchung oder Biopsie zur Feststellung der Zuchttauglichkeit zu verlangen.
Der HENGSTEIGENTÜMER behält sich außerdem das Recht vor, die Betreuung der STUTE abzulehnen oder einzustellen, wenn festgestellt wird, dass die STUTE an einer infektiösen und/oder ansteckenden Krankheit leidet oder wenn ein anderer anwendbarer Grund vorliegt.
Im Falle einer solchen Einstellung der Betreuung ist der STUTENEIGENTÜMER verpflichtet, eine andere Stute einzusetzen, um die Bedingungen dieses Vertrags zu erfüllen.
8. Samen
Der HENGSTEIGENTÜMER stellt Samen des in diesem Vertrag bezeichneten HENGSTES zur Verfügung und übernimmt keine weitere Garantie für den Zustand des Samens, nachdem dieser die Samenlager-/Versandeinrichtung verlassen hat.
Der STUTENEIGENTÜMER ist dafür verantwortlich, eine Anfrage zum Versand des Samens an die Samenlager-/Versandeinrichtung zu senden und den HENGSTEIGENTÜMER zu kontaktieren, um eine Versandgenehmigung einzuholen.
Ohne Genehmigung des HENGSTEIGENTÜMERS wird von keiner Samenlager-/Versandeinrichtung Samen versandt. Versandgenehmigungen werden ausschließlich Sonntag bis Donnerstag während der Geschäftszeiten erteilt.
Der STUTENEIGENTÜMER ist für die ordnungsgemäße Handhabung, Lagerung und Insemination des Samens in die STUTE verantwortlich.
9. Verfügbarkeit des Samens
Sollte der Samen aufgrund von Nichtverfügbarkeit, Verlust oder unvorhersehbaren Umständen nicht mehr verfügbar sein, bevor die STUTE gemäß diesem Vertrag erstmals besamt wurde, wird dieser Vertrag beendet und der HENGSTEIGENTÜMER erstattet den vom STUTENEIGENTÜMER gezahlten Anteil der Deckgebühr abzüglich der Buchungsgebühr, der Kosten der erhaltenen Dosen und etwaiger noch ausstehender sonstiger Gebühren.
Sollte der Samen aufgrund von Nichtverfügbarkeit, Verlust oder unvorhersehbaren Umständen nach der Besamung der STUTE nicht mehr verfügbar sein, erstattet der HENGSTEIGENTÜMER den vom STUTENEIGENTÜMER gezahlten Anteil der Deckgebühr abzüglich der Buchungsgebühr, der Kosten der erhaltenen Dosen und etwaiger noch ausstehender sonstiger Gebühren.
10. Nicht verwendete Samendosen
Nach vollständiger Erfüllung dieses Vertrags oder nach dessen Beendigung hat der STUTENEIGENTÜMER den HENGSTEIGENTÜMER über das Vorhandensein nicht verwendeter Samendosen der Hengste zu informieren.
Der HENGSTEIGENTÜMER wird anschließend die ordnungsgemäße Rückgabe oder anderweitige Verwendung dieses Samens auf Kosten des HENGSTEIGENTÜMERS veranlassen.
11. Haftungsfreistellung
Der STUTENEIGENTÜMER nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der HENGSTEIGENTÜMER und die Samenlager-/Versandeinrichtung weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Garantie für die Befruchtungsfähigkeit des bereitgestellten Samens übernehmen.
12. Abtretung
Die Parteien dürfen ihre Rechte oder Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abtreten.
13. Änderungen
Keine Änderung der Bedingungen dieses Vertrags ist verbindlich, sofern sie nicht schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
Dieser Vertrag darf in keiner Hinsicht geändert oder ergänzt werden, sofern kein von beiden Parteien unterzeichnetes schriftliches Dokument vorliegt.
14. Laufzeit und Beendigung
Der Vertrag bleibt gültig, bis ein lebendes Fohlen erzielt wurde oder die Bedingungen der begrenzten Lebendfohlengarantie ausgeschöpft sind.
15. Vertraulichkeit
Die Bedingungen dieses Vertrags sind zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Vertretern vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht offengelegt werden.
16. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des Staates Katar und ist nach diesem auszulegen.
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, sollen zunächst durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, alle Probleme zu lösen.
Können die Parteien weder vollständig noch teilweise eine Einigung erzielen, kann jede Partei nach schriftlicher Mitteilung und innerhalb von achtundzwanzig (28) Tagen die Gerichte des Staates Katar anrufen. Diese sind zuständig und ihre Entscheidung ist endgültig.
Dieser Vertrag kann in mehreren Ausfertigungen, per Fax, E-Mail oder mit Originalunterschriften unterzeichnet werden, wobei jede Ausfertigung dieselbe volle Rechtswirkung wie ein einziges Originaldokument hat.
Dieser Vertrag und jede einzelne seiner Bestimmungen sind für die Parteien sowie deren Erben, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger verbindlich und wirken zu deren Gunsten.
STUTENEIGENTÜMER HENGSTEIGENTÜMER
Unterschrift: __________________ Unterschrift: __________________
Name: _________________________ Name: Herr Khalifa Al Attiya
Funktion: ______________________ Funktion: CEO