Deckvertrag Marajj -2026

ONLINE-AUKTION – ZUCHTVERTRAG

Gefriersamen Nr. 2026-____

MARAJJ
(MARWAN AL SHAQAB & RGA KOURESS)


Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen:

1) Hengsteigentümer

Albidayer Stud
c/o Privilege SFQ
Heizijde 174/1
2300 Turnhout
Belgien

und

2) Stutenbesitzer oder Leasingnehmer

Vollständiger Name: __________________________________________
Gestütsname (falls zutreffend): _______________________________
Straße / Hausnummer: ________________________________________
PLZ & Ort: _________________________________________________
Land: _______________________________________________________
Telefon: ____________________________________________________
E-Mail-Adresse: _____________________________________________


ANGABEN ZUR STUTE

Name: ____________________
Geburtsdatum: _____________
Farbe: ____________________
Vater: ____________________  Mutter: ____________________
Registrierungsnummer: ______

(Eine Kopie des Pedigrees ist beizufügen)


GEBÜHREN

Die Zuchtgebühr wird im Rahmen einer Auktion festgelegt.

Privilege SFQ übernimmt keine Verantwortung für die Ausstellung von Zucht- oder Deckbescheinigungen.

Der Stutenbesitzer erhält nach jeder erbrachten Leistung eine Rechnung über die Kosten für Samengewinnung, Versand sowie ggf. Gesundheitszertifikate.

Alle Trächtigkeiten müssen zwischen dem 5. und 7. Monat der Trächtigkeit an Privilege SFQ gemeldet werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von € 2.000,00 erhoben, die vor Ausstellung der Fohlenbescheinigung zu bezahlen ist.

Diese Regelung dient der Transparenz und soll verspätete Meldungen verhindern, die auf eine Umgehung der Fohlenregistrierung oder eine falsche Darstellung der Ergebnisse abzielen.


Zusätzliche Zuchtdosen

Zusätzliche Zuchtdosen können bis zu einem Maximum von 6 Dosen erworben werden.

Preis: € 250,00 pro Dosis (zzgl. 6 % MwSt.).

Eine Gefriersamendosis ist definiert als eine einzelne Besamungsdosis, die mindestens 300 Millionen progressiv bewegliche und morphologisch normale Spermien enthält.


LEBENDFOHLENGARANTIE (LFG)

Die Lebendfohlengarantie gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Stute in den Monaten 5, 7 und 9 der Trächtigkeit gegen EHV-1 und EHV-4 geimpft wurde.

Der Stutenbesitzer hat dem Hengstmanager bei Beantragung einer Wiederbelegung ein entsprechendes tierärztliches Impfzeugnis vorzulegen.

Die Wiederbelegungsrechte gelten ausschließlich für das Jahr des Erwerbs der Bedeckung und die unmittelbar folgende Zuchtsaison.


Erlöschen der Lebendfohlengarantie

Die Lebendfohlengarantie erlischt und der Hengsteigentümer hat keine weiteren Verpflichtungen, wenn:

  1. der Stutenbesitzer kein EHV-Impfzertifikat vorlegt,

  2. die Stute ohne schriftliche Zustimmung des Hengstmanagers ausgetauscht wird,

  3. die Stute nicht aufnimmt, abortiert oder verstirbt und der Hengstmanager nicht ordnungsgemäß informiert wird,

  4. der Hengst aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht fortpflanzungsfähig ist.

Aufgrund der Lebendfohlengarantie berechtigt dieser Vertrag den Stutenbesitzer zu einer (1) Bedeckung und einem (1) Zertifikat für ein (1) Fohlen.

Alle vom Stutenbesitzer geleisteten Zahlungen sind nicht rückerstattungsfähig, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages zur Bedeckung oder Samenverfügbarkeit.


ZUCHTBESTIMMUNGEN

Der Hengstmanager behält sich das Recht vor, bei einer Stute, die nach drei Rossezyklen nicht tragend wird, eine bakteriologische Untersuchung oder Biopsie zur Feststellung der Zuchttauglichkeit zu verlangen.

Der Hengstmanager ist außerdem berechtigt, die Zuchtleistung für eine Stute einzustellen, wenn eine infektiöse oder ansteckende Krankheit festgestellt wird oder ein anderer sachlicher Grund vorliegt.

In diesem Fall ist der Stutenbesitzer verpflichtet, eine Ersatzstute zu stellen, um die Vertragsbedingungen zu erfüllen.

Der Hengstmanager übernimmt keine Garantie für den Zustand des Samens, sobald dieser den Betrieb verlassen hat.
Der Stutenbesitzer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Handhabung, Lagerung und Besamung des Samens.


HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Weder der Hengsteigentümer noch der Hengstmanager haften für:

  1. verlorenen, verspäteten oder beschädigten Samen,

  2. die Unfähigkeit des Hengstes, Samen zur Verfügung zu stellen.


NICHTÜBERTRAGBARKEIT

Dieser Vertrag ist ausschließlich auf die Vertragsparteien beschränkt und darf vom Stutenbesitzer weder verkauft noch übertragen werden, es sei denn, der Hengsteigentümer hat zuvor schriftlich zugestimmt.

Der Vertrag ist daher nicht veräußerbar und nicht übertragbar.


SCHLUSSBESTIMMUNG

Erstellt in __________________ am _____ / _____ / 2026 in zwei (2) gleichlautenden Exemplaren.
Jede Partei erklärt, eine Ausfertigung erhalten zu haben.


Privilege SFQ
für Albidayer Stud

Unterschrift: __________________________


STUTENBESITZER

Unterschrift: __________________________