Deckvertrag LR Anselmo - 2027

DIESER VERTRAG DARF NICHT WEITERVERKAUFT ODER VERSCHENKT WERDEN.

Jeder Versuch, diesen Vertrag anzubieten, zu übertragen, abzutreten, weiterzuverkaufen oder zu verschenken, führt zur sofortigen Aufhebung. In diesem Fall ist die Deckgebühr ausnahmslos nicht erstattungsfähig.

„LR Anselmo“

(RFI UNIQUE x LL ALMUDENA)

Deckvertrag – Nr. 2026-________
Frischsamen – 1 Bedeckung
GESCHENK EBT

Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen:

1) Hengsteigentümer

Al Wajba Stud C/o Privilege SFQ
Heizijde 174/1
2300 Turnhout
Belgien

UND:

2) Stuteneigentümer oder Pächter

(nachfolgend „Stuteneigentümer“ genannt)

Vollständiger Name: ______________________________________________

Gestütsname (falls zutreffend): ___________________________________

Straße und Hausnummer: ___________________________________________

Postleitzahl & Ort: ______________________________________________

Land: ____________________________________________________________

Telefon: _________________________________________________________

E-Mail-Adresse: __________________________________________________

Angaben zur Stute

Name: ____________________

Geburtsdatum: ____________________

Farbe: ___________________

Vater: ____________________
Mutter: ____________________

Registrierung: ____________________

(Eine Kopie der Abstammung ist als Anlage erforderlich)

Gebühren

Die Bedeckung ist ein Geschenk an EBT.

Die Deckgebühr beträgt € Zuschlag in der Aachen Auktion für 1 Bedeckung.

Sie ist bei Unterzeichnung des Vertrags vollständig per Banküberweisung auf das unten angegebene Bankkonto zu zahlen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Vertrags.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von maximal 30 Tagen, wird der Vertrag ungültig. Die Deckgebühr ist nicht erstattungsfähig.

Der Stuteneigentümer erhält nach jeder erbrachten Leistung eine Rechnung über die Kosten für Samenentnahmen, Versand und Gesundheitszeugnis (falls angefordert).

Privilege SFQ als Hengstmanager sowie dessen Eigentümer, Beauftragte, Mitarbeiter und Tierärzte haften nicht für Krankheiten, Erkrankungen, Diebstahl oder Verletzungen, die der vertragsgegenständlichen Stute und/oder dem daraus entstehenden Fohlen und/oder dem Samen während des Deckzeitraums der vertragsgegenständlichen Stute entstehen können.

Nichtübertragbarkeit

Dieser Vertrag ist auf den Stuteneigentümer beschränkt und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Privilege SFQ weder ganz noch teilweise übertragen, abgetreten, weiterverkauft, unterlizenziert, verschenkt oder anderweitig veräußert werden.

Jeder Versuch, diesen Deckvertrag oder daraus entstehende Rechte anzubieten, zu übertragen, abzutreten, weiterzuverkaufen oder zu verschenken, stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und führt zur sofortigen und automatischen Beendigung dieses Vertrags.

In diesem Fall verfallen sämtliche gezahlten Gebühren, einschließlich der Deckgebühr, und sind ausnahmslos nicht erstattungsfähig.

Meldepflichten für tragende Stuten

Alle Trächtigkeiten müssen Privilege zwischen dem 5. und 7. Trächtigkeitsmonat gemeldet werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Frist fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von € 2.000 an, die vor Ausstellung der Bescheinigung für das Fohlen zu zahlen ist.

Privilege SFQ kann und wird nicht für die Ausstellung von Deckbescheinigungen verantwortlich gemacht werden.

Diese Maßnahme gewährleistet Transparenz und verhindert verspätete Meldungen mit dem Ziel, die Registrierung von Fohlen zu vermeiden oder Ergebnisse falsch darzustellen.

Lebendfohlengarantie (LFG)

Die Lebendfohlengarantie ist ausdrücklich davon abhängig, dass der Stuteneigentümer die Stute im fünften, siebten und neunten Monat der Trächtigkeit gegen EHV1,4 impfen lässt.

Der Stuteneigentümer muss dem Hengstmanager zum Zeitpunkt der Beantragung einer erneuten Bedeckung gemäß diesem Abschnitt eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Impfungen durchgeführt wurden.

Die Lebendfohlengarantie gegenüber dem Hengst erlischt und der Hengsteigentümer hat keine weiteren Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt, wenn:

  1. der Stuteneigentümer keine EHV-Impfbescheinigung vorlegt;

  2. die Stute ohne schriftliche Zustimmung des Hengstmanagers durch eine andere Stute ersetzt wird;

  3. die Stute nicht tragend wird, abortiert oder stirbt und der Stuteneigentümer es versäumt, den Hengstmanager gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu informieren;

  4. der Hengst aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in der Lage ist, Fortpflanzungsleistungen zu erbringen.

Aufgrund der LFG berechtigt dieser Vertrag den Stuteneigentümer zu 1 Bedeckung und EINER Bescheinigung pro Fohlen.

Die Deckbescheinigung wird ausgestellt, wenn bei der Stute eine Trächtigkeit mit Herzschlag festgestellt wurde und ALLE Gebühren vollständig bezahlt wurden, einschließlich der an Privilege SFQ BVBA geschuldeten Versandkosten.

Alle vom Stuteneigentümer gezahlten Beträge sind nicht erstattungsfähig, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags über Bedeckung oder Verfügbarkeit von Samen.

Bedeckung

Der Hengstmanager behält sich das Recht vor, bei einer Stute, die innerhalb von drei Rossezyklen nicht tragend geworden ist, eine bakteriologische Untersuchung oder Biopsie zur Feststellung der Zuchttauglichkeit zu verlangen.

Der Hengstmanager behält sich außerdem das Recht vor, die Betreuung einer Stute abzulehnen oder einzustellen, wenn festgestellt wird, dass die Stute an einer infektiösen und/oder ansteckenden Krankheit leidet oder wenn ein anderer anwendbarer Grund vorliegt.

Im Falle einer solchen Einstellung der Betreuung ist der Stuteneigentümer verpflichtet, eine andere Stute einzusetzen, um die Bedingungen dieses Vertrags zu erfüllen.

Der Hengstmanager stellt Samen des im Vertrag bezeichneten Hengstes zur Verfügung und übernimmt keine weitere Garantie für den Zustand des Samens, nachdem dieser den Betrieb des Hengstmanagers verlassen hat.

Der Stuteneigentümer ist dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Handhabung, Lagerung und Insemination des Samens in die Stute sicherzustellen.

Weder der Hengsteigentümer noch der Hengstmanager sind verantwortlich für:

  1. verlorenen, verspäteten oder beschädigten Samen;

  2. die Unfähigkeit des Hengstes, Samen bereitzustellen.

Ausgefertigt in __________________ am //2026 in 2 Exemplaren. Jede Partei erklärt, ein Exemplar erhalten zu haben.

Unterschrift

Privilege SFQ STUTENEIGENTÜMER

Für Al Wajba Stud