Deckvertrag LR Anselmo - 2025

Deckvertrag - Frischsamen Nr. 2025
"LR ANSELMO"
(RFI UNIQUE x LL ALMUDENA)

Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen:
Al WAJBA STUD - Privilege SFQ
Heizijde 174/1
2300 Turnhout
Belgien

UND: __________________________




Besitzer oder Vermieter (im Folgenden als Stutenbesitzer bezeichnet) der Stute:

Name: ____________________
Geburtsdatum: ____________________
Farbe: ____________________
Vater: ____________________
Mutter: ____________________
Reg.-Nr.: ____________________
(Eine Kopie des Stammbaums ist als Anhang erforderlich.)

Gebühren

Die Deckgebühr beträgt __________ € für einen Deckakt.
Sie ist bei Vertragsunterzeichnung per Banküberweisung auf das unten angegebene Konto innerhalb von maximal 30 Tagen nach Erhalt des Vertrags vollständig zu bezahlen. Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist geleistet, wird der Vertrag ungültig. Die Deckgebühr ist nicht erstattungsfähig.

!!WICHTIG: Bitte senden Sie einen Zahlungsnachweis an:
info@privilegearabian.com

Der Deckschein wird nur ausgestellt, wenn die Stute tragend ist, ein Herzschlag festgestellt wurde und sämtliche Gebühren vollständig bezahlt wurden, einschließlich der Versandkosten an Privilege SFQ BVBA.

Meldung der Trächtigkeit:
Alle Trächtigkeiten müssen zwischen dem 5. und 7. Monat der Trächtigkeit an Privilege SFQ gemeldet werden.

Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zu einer zusätzlichen Gebühr von 2.000 €, die vor Ausstellung des Fohlenscheins zu zahlen ist. Diese Maßnahme dient der Transparenz und verhindert verspätete Meldungen mit dem Ziel, die Registrierung von Fohlen zu umgehen oder falsche Angaben zu machen.

Der Stutenbesitzer erhält nach jeder erbrachten Leistung eine Rechnung über die Kosten für Samengewinnung, Versand und ggf. geforderte Gesundheitsbescheinigungen.

Haftung

Privilege SFQ, als Hengstmanager, sowie dessen Eigentümer, Vertreter, Mitarbeiter und Tierärzte übernehmen keine Haftung für:

  • Krankheiten,

  • Verletzungen,

  • Diebstahl oder

  • Seuchen,
    die die Stute, das Fohlen oder den Samen betreffen können.

Lebendfohlengarantie (LFG)

Die Lebendfohlengarantie gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Stutenbesitzer die Stute im 5., 7. und 9. Monat der Trächtigkeit gegen EHV1,4 impft.

Der Stutenbesitzer muss den Impfnachweis beim Antrag auf eine erneute Bedeckung vorlegen.

Die Garantie erlischt, wenn:

  1. Keine EHV-Impfnachweise vorliegen.

  2. Die Stute ohne schriftliche Zustimmung des Hengstmanagers ersetzt wird.

  3. Die Stute nicht tragend wird, eine Fehlgeburt hat oder stirbt und der Hengsthalter nicht informiert wird.

Durch die LFG berechtigt dieser Vertrag den Stutenbesitzer zu einer Bedeckung und einem Zertifikat für ein Fohlen.

Alle vom Stutenbesitzer gezahlten Beträge sind nicht erstattungsfähig, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Samen und der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen.

Zuchtbedingungen

Der Hengsthalter behält sich das Recht vor, eine Stute, die nach drei Brunstzyklen nicht tragend wird, auf Fruchtbarkeit untersuchen zu lassen.

Der Hengsthalter kann die Deckung verweigern, wenn:

  • die Stute eine ansteckende oder infektiöse Krankheit hat oder

  • ein anderer triftiger Grund vorliegt.

Falls der Deckservice eingestellt wird, ist der Stutenbesitzer verpflichtet, eine andere Stute als Ersatz vorzuschlagen, um die Vertragsbedingungen zu erfüllen.

Der Hengsthalter liefert Sperma des vereinbarten Hengstes, garantiert jedoch nicht dessen Zustand nach Verlassen des Gestüts. Der Stutenbesitzer ist für die ordnungsgemäße Handhabung, Lagerung und Besamung der Stute verantwortlich.

Weder der Hengsthalter noch der Hengstmanager haften für:

  • verlorenes,

  • verspätetes oder

  • beschädigtes Sperma.

Wichtiger Hinweis:

Dieser Vertrag ist nur zwischen den Vertragsparteien gültig und darf nicht an Dritte verkauft oder übertragen werden. Daher ist dieser Vertrag nicht übertragbar oder weiterverkäuflich, es sei denn, der Hengsthalter stimmt schriftlich zu.

Abgeschlossen in __________ am //2025 in zwei Exemplaren. Jede Partei erhält eine Kopie.