Deckvertrag FA EL Rasheem - 2026

ZUCHTVERTRAG

Hengst: FA EL RASHEEM
Abstammung: FA EL SHAWAN × VIRTUOSA MLR
Verwendung: Künstliche Besamung mit Frisch- oder Tiefgefriersperma gemäß Verfügbarkeit

Vertragspartner

Hengsthalter:
Dubai Arabian Horse Stud
Vereinigte Arabische Emirate

Stutenhalter:
Name: ______________________________________________
Betriebsname: ________________________________________
Anschrift: ____________________________________________


Telefon: _____________________________________________
E-Mail: ______________________________________________

Name der Stute: ____________________________________
Registrierungsnummer der Stute: ______________________


§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Dieser Vertrag berechtigt den Stutenhalter zur einmaligen Nutzung einer Bedeckung des Hengstes FA EL RASHEEM für die oben bezeichnete Stute. Für die vertragsgegenständliche Stute wird ein Deckschein ausgestellt.

2) Das Breeding Right ist personengebunden und nicht übertragbar. Es darf weder verkauft, abgetreten noch auf sonstige Weise an Dritte übertragen werden. Jede Ausnahme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dubai Arabian Horse Stud.

(3) Das Breeding Right ist ausschließlich für die im Vertrag bezeichnete Stute und den angegebenen Stutenhalter bestimmt. Eine Übertragung, Abtretung oder Weiterveräußerung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Hengsthalters zulässig.

(4) Die Besamung muss innerhalb von maximal drei Decksaisons erfolgen.


§ 2 Decktaxe und Kosten

(1) Die Decktaxe entspricht dem Zuschlagspreis der Auktion in Aachen.

(2) Die Decktaxe ist nach Maßgabe der Auktions- bzw. Zahlungsbedingungen vollständig zu entrichten.

(3) Sämtliche zusätzlich anfallenden Kosten, insbesondere für Samenversand, Handling, Transport, tierärztliche Leistungen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Besamung entstehende Kosten, trägt der Stutenhalter.


§ 3 Lebendfohlengarantie und Nachbedeckung

(1) Der Vertrag umfasst die Garantie auf ein lebendes Fohlen. Als lebendes Fohlen gilt ein Fohlen, das mindestens 48 Stunden nach der Geburt lebt. Mit Ablauf dieser 48 Stunden gilt die Verpflichtung aus diesem Vertrag als erfüllt.

(2) Wird die Stute nach drei Rossezyklen nicht tragend, ist der Hengsthalter bzw. dessen Beauftragter berechtigt, eine tierärztliche Untersuchung, insbesondere eine Tupferprobe/Kultur oder Biopsie, zur Feststellung der Zuchttauglichkeit zu verlangen.

(3) Bei Vorliegen einer infektiösen oder ansteckenden Erkrankung kann die Besamung abgelehnt werden. In diesem Fall ist nach vorheriger Zustimmung des Hengsthalters eine geeignete Ersatzstute zu benennen.

(4) Wird keine Trächtigkeit erzielt, muss der Hengsthalter innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Decksaison schriftlich informiert werden, damit der Anspruch auf Nachbedeckung erhalten bleibt.

(5) Wird die vertragsgegenständliche Stute krank, verletzt oder ist sie aus anderen Gründen nicht mehr zur Zucht geeignet, kann mit vorheriger Zustimmung des Hengsthalters eine Ersatzstute eingesetzt werden.

(6) Im Todesfall der Stute ist hierfür zusätzlich ein tierärztliches Attest vorzulegen.


§ 4 Zwillinge

(1) Werden Zwillinge festgestellt, ist der Hengsthalter innerhalb von 30 Tagen zu informieren.

(2) Dieser Vertrag umfasst grundsätzlich nur ein lebendes Fohlen. Die Nutzung eines weiteren aus derselben Bedeckung hervorgehenden Zuchtergebnisses bedarf der vorherigen Zustimmung des Hengsthalters.


§ 5 Embryotransfer

(1) Wird das Breeding Right für einen Embryotransfer genutzt, sind zwei Dosen Frischsperma eingeschlossen. Für jede darüber hinaus benötigte Dosis werden 300 USD zuzüglich etwaiger Handling- und Versandkosten berechnet.

(2) Werden bei einer Embryospülung zwei Embryonen gewonnen, berechtigt dieser Vertrag grundsätzlich nur zur Nutzung eines Embryos.

(3) Die Verwendung des zweiten Embryos bedarf der vorherigen Zustimmung von Dubai Arabian Horse Stud.

(4) Möchte der Stutenhalter den zweiten Embryo behalten und nutzen, ist hierfür ein zusätzliches Breeding Right erforderlich. Der Erwerb dieses zusätzlichen Breeding Rights bedarf der Zustimmung von Dubai Arabian Horse Stud.

(5) Wird kein zusätzliches Breeding Right erworben und verzichtet Dubai Arabian Horse Stud auf den zweiten Embryo, ist dieser zu verwerfen.

(6) Behält Dubai Arabian Horse Stud den zweiten Embryo, trägt Dubai Arabian Horse Stud sämtliche Kosten der Empfängerstute bis zur bestätigten Trächtigkeit am 120. Tag. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für die Empfängerstute, tierärztliche Leistungen, Unterbringung und Versorgung sowie Transport- und Versandkosten.

(7) Wird ein zusätzliches Breeding Right für den zweiten Embryo genehmigt, ist Dubai Arabian Horse Stud über den Trächtigkeitsstatus des zweiten Embryos am 25., 60. und 120. Tag zu informieren.

Die Regelungen zu einem zweiten Embryo sowie zur Kostenübernahme durch Dubai Stud bis zum 120. Trächtigkeitstag entsprechen dem zugrunde liegenden Vertrag.


§ 6 Verfügbarkeit von Frisch- und Tiefgefriersperma

(1) Wird Frisch- oder Tiefgefriersperma aufgrund von Knappheit, Verlust oder anderen unvorhersehbaren Umständen bereits vor der ersten Besamung der vertragsgegenständlichen Stute nicht verfügbar, wird die Decktaxe vollständig zurückerstattet.

(2) Kann die Stute vor Abreise des Hengstes vom jeweiligen Deckstandort nicht besamt werden, erhält der Stutenhalter zwei Dosen Tiefgefriersperma, unabhängig davon, ob ursprünglich Frisch- oder Tiefgefriersperma vorgesehen war.

(3) Sämtliche Handling- und Versandkosten für das Tiefgefriersperma trägt der Stutenhalter.

(4) Wird die Stute nach Verwendung der beiden bereitgestellten Dosen nicht tragend, werden weitere Dosen mit 300 USD je Dosis zuzüglich Handling- und Versandkosten berechnet.

Die zwei Dosen Tiefgefriersperma bei Abreise des Hengstes sowie die zusätzlichen 300 USD je weitere Dosis entsprechen dem Originalvertrag.


§ 7 Vorkaufsrecht

(1) Dubai Arabian Horse Stud erhält ein Erstkaufrecht für das aus dieser Anpaarung hervorgehende Fohlen:

FA EL RASHEEM × __________________________________________

(2) Beabsichtigt der Stutenhalter, das Fohlen zu verkaufen, ist Dubai Arabian Horse Stud vor einem Verkauf an Dritte schriftlich zu informieren und erhält die Möglichkeit, das Fohlen zu den mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen zu erwerben.


§ 8 Haftung

(1) Dubai Arabian Horse Stud übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für Krankheit, Verletzung, Verlust oder Tod der Stute oder des Fohlens sowie für Verlust oder Beschädigung des Samens im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages.

(2) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.


§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag enthält die Vereinbarungen der Parteien über das vertragsgegenständliche Breeding Right.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(4) Es gilt das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate.


Ort, Datum: __________________________________________

Dubai Arabian Horse Stud

Name: _________________________________________________

Unterschrift: ____________________________________________

Stutenhalter

Name: _________________________________________________

Unterschrift: ____________________________________________