AGB Embryoverkauf

Auktionsbedingungen und Konditionen – Embryo

1. Veranstalter und Kaufvertrag

Die European Breeders Trust AG (nachfolgend „Veranstalter“) organisiert die Online- und Live-Auktion und verkauft die im Internet bezeichneten Embryonen bzw. Embryo-Rechte im Namen und auf Rechnung des Eigentümers der Spenderstute.
Der Kaufvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Verkäufer (Eigentümer der Spenderstute) und dem Höchstbietenden zustande.

Mit Abgabe eines Gebots – online oder live – erkennt der Bieter die vorliegenden Auktionsbedingungen als verbindlich an. Alle Informationen zu den angebotenen Embryonen werden nach bestem Wissen bereitgestellt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Irrtümer berechtigen den Höchstbietenden nicht zum Rücktritt, da jedem Käufer ausreichend Zeit zur Information über das Lot eingeräumt wird.


2. Registrierung und Export

Alle angebotenen Embryonen entsprechen den Registrierungskriterien der World Arabian Horse Organisation (WAHO).
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport, der Unterbringung der Spender- und Empfängerstute, der Registrierung des Embryos sowie der Erstellung von Exportdokumenten trägt der Käufer.


3. Gebotswährung

Alle Gebote werden in Euro (€) abgegeben.


4. Bietfehler und Streitfälle

Der Veranstalter haftet nicht für Fehler während des Bietvorgangs.
Zweifel an der Gültigkeit eines Gebots sind unverzüglich zu melden. Der Veranstalter kann die Auktion nach eigenem Ermessen wiedereröffnen – auch nach bereits erfolgter Unterzeichnung des Kaufvertrags.

Streitfälle (z. B. gleich hohe Gebote, Missverständnisse bei der Zuschlagserteilung, technische Probleme) werden durch den Veranstalter entschieden. Diese Entscheidung ist endgültig, bindend und löst keine Schadensersatz- oder Kostenausgleichsansprüche aus.

Der Auktionator kann Gebote ablehnen oder ein Lot erneut versteigern. Seine Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.


5. Rücktritt des Käufers

Bestätigt der Käufer die Verkaufsanzeige nicht oder widerspricht er der Verkaufsbestätigung, kann der Embryo erneut versteigert werden.
In diesem Fall haftet der ursprüngliche Käufer für einen möglichen Mindererlös.


6. Kaufpreis, Provision und Steuern

Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus:

  • dem Zuschlagspreis,

  • einer Provision von 9 %,

  • zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).

Weitere Gebühren seitens des Veranstalters fallen nicht an; der Käufer trägt jedoch sämtliche Kosten der Herstellung des Embryos.

Befreiung von der MwSt. ist möglich für:

  • Käufer mit gültiger EU-USt-IdNr., die den innergemeinschaftlichen Transport nachweisen,

  • Käufer mit Ausfuhrdokumenten, die die Ausfuhr des Embryos aus der EU bestätigen.


7. Eigentumsübertragung

Das Eigentum am Embryo geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.
Bis dahin verbleibt der Embryo im Eigentum des Verkäufers. Ansprüche des Käufers berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teils davon.


8. Erstattungsregelungen

  • Wird ein Embryo verkauft, der jünger als 42 Tage ist, und wird die Trächtigkeit nach 42 Tagen tierärztlich nicht bestätigt, erstattet der Verkäufer 66 % des Kaufpreises.

  • Wird ein Embryo-Recht oder ein gefrorener Embryo verkauft und kann der Verkäufer den Embryo nicht innerhalb von 12 Monaten liefern, erstattet der Verkäufer ebenfalls 66 % des Kaufpreises.

In beiden Fällen gilt die Garantie, dass die Trächtigkeit nach 42 Tagen durch einen Tierarzt bestätigt sein muss.


9. Zahlung und Rücktritt des Verkäufers

Die Zahlung des Kaufpreises ist innerhalb von 10 Werktagen nach Zuschlag in bar oder per Banküberweisung fällig.
Wird der vollständige Kaufpreis nicht innerhalb von 4 Wochen gezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, vom Verkauf zurückzutreten.

Der Käufer haftet in diesem Fall für alle entstehenden Schäden und Verluste, einschließlich eines möglichen Mindererlöses.

Der Veranstalter ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und bei Zahlungsverzug rechtliche Schritte einzuleiten. Eine Haftung des Veranstalters besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


10. Programmänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den Ablauf der Auktion zu ändern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Lots zusammenzufassen, getrennt oder nicht zu versteigern.


11. Versicherung

Es wird ausdrücklich empfohlen, den Embryo ab der tierärztlichen Bestätigung nach 42 Tagen in der Empfängerstute zu versichern, da ab diesem Zeitpunkt jegliche Garantie des Verkäufers entfällt.


12. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese Auktionsbedingungen und alle daraus entstehenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
Gerichtsstand ist Kempten (Allgäu), Deutschland.

Die obsiegende Partei ist berechtigt, angemessene Anwalts- und Gerichtskosten geltend zu machen.