Deckvertrag – Exagon OS Nr. 2025
Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen:
Privilege SFQ
Heizijde 174/1
2300 Turnhout
Belgien
UND:
Besitzer oder Vermieter (im Folgenden als Stutenbesitzer bezeichnet)
Informationen zur Stute:
- Name der Stute:
- Geburtsdatum:
- Farbe:
- Vater:
- Mutter:
- Reg.-Nummer: (eine Kopie des Stammbaums ist erforderlich)
Gebühren:
- Die Deckgebühr beträgt 5.000 € (zuzüglich 6 % MwSt.) für einen Deckakt.
- Die Deckgebühr muss bei Vertragsunterzeichnung und vor Versand des Samens vollständig bezahlt werden.
- Nichtzahlung macht den Vertrag ungültig. Die Deckgebühr ist nicht erstattungsfähig.
- Ein Deckschein wird nur ausgestellt, wenn:
- die Stute trächtig ist,
- ein Herzschlag festgestellt wurde und
- alle Gebühren vollständig bezahlt wurden, einschließlich Versandkosten.
Meldung der Trächtigkeit:
- Der Stutenbesitzer muss die Trächtigkeit zwischen dem 5. und 7. Monat an Privilege SFQ oder Gestüt Osterhof melden.
- Dies kann online erfolgen: https://ebt-trust.com/en/pages/breeding-certificate.
- Wird die Frist nicht eingehalten, wird eine zusätzliche Gebühr von 2.000 € fällig. Diese Gebühr muss bezahlt werden, bevor der Deckschein für das erwartete Fohlen ausgestellt wird.
Haftung:
-
Privilege SFQ, der Hengstmanager, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Tierärzte übernehmen keine Haftung für:
- Krankheiten,
- Verletzungen,
- Diebstahl oder
- Seuchen,
die Stute, Fohlen oder Samen betreffen können.
Lebendfohlengarantie (LFG):
-
Voraussetzung:
Der Stutenbesitzer muss die Stute im 5., 7. und 9. Monat der Trächtigkeit gegen EHV1,4 impfen. -
Der Stutenbesitzer muss den Nachweis der Impfung bei Antrag auf eine erneute Bedeckung vorlegen.
-
Die Garantie erlischt, wenn:
- Keine EHV-Impfbescheinigung vorliegt.
- Die Stute ohne schriftliche Zustimmung ersetzt wird.
- Die Stute nicht trächtig wird, eine Fehlgeburt hat oder stirbt und der Hengsthalter nicht informiert wird.
-
Wichtig:
Dieser Vertrag berechtigt zu einer Bedeckung und einem Zertifikat für ein Fohlen.
Zuchtbedingungen:
-
Der Hengsthalter kann die Stute untersuchen lassen, wenn diese nach drei Brunstzyklen nicht trächtig wird.
-
Der Hengsthalter kann die Deckung verweigern, wenn:
- die Stute krank ist oder
- ein anderer triftiger Grund vorliegt.
-
Der Hengsthalter liefert Sperma des vereinbarten Hengstes, garantiert jedoch nicht dessen Zustand nach Verlassen des Hofs.
Weder der Hengsthalter noch der Hengstmanager haften für:
- verlorenes,
- verspätetes oder
- beschädigtes Sperma.
Wichtig:
Dieser Vertrag ist nicht übertragbar und darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Hengsthalters geändert werden.